Schuhzurichtung und Einlagen

Die Regelung der BGR 191 schreibt vor, dass jegliche Veränderung an Sicherheitsarbeitsschuhe zum Verlust der ISO-Zulassung führt und somit kein Versicherungsschutz im Falle eines Arbeitsunfalles besteht. Daraus folgt, dass orthopädische Einlagen bzw. Schuhzurichtungen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt bzw. eingearbeitet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass andere als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen bzw. Schuhzurichtungen in den Schuhen verwendet werden und festgelegte Eigenschaften, wie Antistatik und Resthöhe der Zehenkappe erhalten bleiben.

Wir als zertifizierter Meisterbetrieb haben es uns zur Aufgabe gemacht, diese Regelung so einfach wie möglich für Sie als Patient und Anwender, sowie für Ihren Arbeitgeber zu gestallten.

Mittlerweile gibt es verschiedene Schuhhersteller von Sicherheitsschuhen bei denen wir eine optimale Lösung anbieten können.

Da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Einlagen und Schuhzurichtungen der Arbeitsschuhe nicht übernehmen, sind folgende Behörden zuständig:

Deutsche Rentenversicherung,
wenn mind. 15 Jahre in die Rentenversicherung
eingezahlt wurde.

Agentur für Arbeit,
wenn die Rentenversicherung nicht zuständig ist.

Berufsgenossenschaft,
wenn auf Grund eines Arbeitsunfalles das Hilfsmittel benötigt wird.

Um die Möglichkeiten der Versorgung und Kostenübernahme zu klären, sprechen Sie uns an oder wenn gewünscht, kommen wir auch zu Ihnen in die Firma, um alle Formalitäten zu klären.